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Strafrecht

Jeder Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Auf dieses Recht, wie auch das Recht, sich nicht zur Beschuldigung zu äußern, muss bereits vor der Erstvernehmung hingewiesen werden.

Insbesondere zu Unrecht Beschuldigte haben erfahrungsgemäß das Bedürfnis, sich gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung zu wehren. Hierbei ist beachtlich, dass aus der Ladung lediglich der Straftatbestand hervorgeht. Ein Akteneinsichtsrecht steht einem Beschuldigten nicht zu. Dem Beschuldigten ist damit häufig nicht klar, was ihm letztlich konkret zur Last gelegt wird. Erst in der Vernehmung wird der Beschuldigte mit konkreten Fakten konfrontiert. Vom Aussageverweigerungsrecht wird kein Gebrauch gemacht, da der Beschuldigte annimmt, dies könne ihm nachteilig ausgelegt werden und versucht vielmehr, sich gegen die ihm zur Last gelegte Tat zu verteidigen.

Dies kann einem Beschuldigten später durchaus zum Nachteil gereichen. Ein zu Unrecht Beschuldigter sucht bspw. in Panik Zuflucht zu einem fingierten Alibi oder aber gibt unter dem Druck der Vernehmung eine nicht gründlich überlegte Erklärung ab, die sich später als falsch darstellt und damit zu einer Fehlentscheidung führen kann.

Oftmals ist es angeraten, bereits mit Zugang der Ladung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und nach Kenntnis der Aktenlage gemeinsam mit dem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen abzustimmen.

Ich stehe Ihnen natürlich auch für eine Nebenklagevertretung zur Seite, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind.

 

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